Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Maptec GmbH
1. GELTUNGSBEREICH
Sämtliche von Maptec GmbH, Egnacherweg 11, 8590 Romanshorn, Schweiz (im Folgenden: Maptec) erbrachten Arbeiten, Leistungen und Lieferungen erfolgen nur unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch Maptec. Allgemeine Geschäftsbedingungen und dergleichen des Kunden sind ausdrücklich wegbedungen.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
Alle Angebote von Maptec in Prospekten, Preislisten, auf der Homepage und dergleichen erfolgen stets freibleibend und sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Maptec eine Bestellung ausdrücklich schriftlich bestätigt oder den Vertragsgegenstand liefert oder leistet. Stellt sich nach Annahme einer Bestellung heraus, dass vom Kunden mitgeteilte Angaben unzutreffend sind, kann Maptec jederzeit ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten.
3. PREISE
Preisangaben sind, wenn nichts anderes vermerkt ist, freibleibend.
Exakte Angaben zum Reparatur- und Kostenumfang sind erst nach Demontagen möglich. Aus diesem Grund sind Mehrkosten und Preisabweichungen ausdrücklich vorbehalten.
Wird bei Vertragsabschluss nicht ein individueller Preis für die offerierten Arbeiten und Materialien ausdrücklich vereinbart, so werden die Arbeiten, Leistungen und Lieferungen der Maptec aufgrund der bei Vertragsabschluss gültigen, im Internet publizierten bzw. im Geschäftslokal aufgelegten Preislisten und Stundenlöhnen (einschliesslich Mehrwertsteuer ) verrechnet. Sämtliche Offerten und Preisvereinbarungen werden unter Berücksichtigung des zunächst vorgesehenen Reparatur- oder Umbauverlaufs erstellt und gelten ausschliesslich für die aufgeführten Arbeiten und Materialien. Sollten zusätzliche Arbeiten oder Material im Verlauf der Reparatur- oder Umbauarbeiten nötig sein, werden diese gemäss den obenstehenden Bedingungen separat verrechnet. Maptec ist zur Preiserhöhung nach Vertragsabschluss berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als vier Monate liegen und diese durch Mehrauslagen, Wechselkursschwankungen und dergleichen bergründet werden. Maptec stellt Verpackungs-, Versand- und Frachtversicherungskosten und dergleichen zusätzlich in Rechnung.
Die veranschlagten Kosten sind ungefähre Ansätze (Richtwerte), soweit sie nicht ausdrücklich als fest und verbindlich bestätigt worden sind. Auch als fest oder verbindlich bestätigte Offerten werden durch nachträgliche Änderung ihrer Voraussetzungen unverbindlich, sowohl durch unvorhergesehene Umstände bzw. Ereignisse wie auch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers.
4. LIEFERVERZUG
Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Nur von Maptec schriftlich bestätigte Liefertermine sind verbindlich. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder unverschuldetes Unvermögen von Maptec oder deren Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Muss Maptec in einem solchen Fall auf alternativen Wegen Material beschaffen, trägt der Kunden die Mehrkosten, Mehraufwände und Handelsrisiken. Bei unverbindlichen Lieferterminen kann der Kunde sechs Wochen nach diesem Liefertermin Maptec schriftlich auffordern, innert angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung gerät Maptec in Verzug.
5. ERFÜLLUNGSORT UND GEFAHRENÜBERGANG
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist das Geschäftslokal der Maptec in Romanshorn (Kanton Thurgau/Schweiz). Alle Sendungen und allfällige Rücksendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Mit dem Versand der Ware bzw. Download geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über.
6. BEZAHLUNG
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, sind die Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von Maptec vom Kunden bei Erhalt bzw. Übernahme des Fahrzeugs bzw. der Teile in bar zu bezahlen (Fälligkeitstag). Bei verspäteter Zahlung werden ab Fälligkeitstag Verzugszinsen von 5 % p.a. verrechnet.
Bei grösseren Projekten kann Maptec Vorauszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt verlangen.
Warenversand erfolgt wahlweise gegen Vorauszahlung auf Kosten des Kunden.
Wenn der Käufer die Annahme der Ware ablehnt, eine ihm vorbehaltene Auswahl der Ware oder einen Abruf der Lieferung trotz Mahnung nicht vornimmt, oder wenn die Erfüllung des Kaufvertrages vom Käufer verweigert wird, hat Maptec das Recht, anstelle der Vertragserfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen.
7. TECHNISCHE- UND LEISTUNGSANGABEN
Bei allen Angaben zu den Produkten, insbesondere zu den Bezeichnungen und den Preisen, sind offensichtliche Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.
Technische Daten und Informationen in Prospekten, Dokumentationen, Preislisten sowie auf der Homepage von Maptec (www.maptec.ch) etc. sind Richtwerte und keine zugesicherten oder garantierten Eigenschaften. Technische Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
Leistungs- und Drehmomentangaben können bis zu +/- 8% von den Herstellerangaben abweichen, ohne dass dies irgendeinen Anspruch begründet, da solche Schwankungsbreiten üblich sind. Dies gilt auch für anlässlich eines Projekts vereinbarte Leistungs- oder Drehmomentziele.
8. NEUTYPISIERUNG / KONTROLLE
Der Kunde hat die Verwendbarkeit der Lieferungen und Leistungen in eigener Verantwortung zu prüfen. Änderungen am Fahrzeug, die einen Eingriff in das vom Fahrzeughersteller serienmässig gefertigte System darstellen, werden nur im Auftrag des Kunden vorgenommen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass solche Änderungen eine Eintragung in den Fahrzeugpapieren, eine Neutypisierung und/oder eine Änderung des Haftpflichtversicherungsvertrages erfordern können. Bei Eingriffen am Steuergerät, namentlich bei «Chiptuning», erklärt der Kunde, das Fahrzeug vor Prüfung und Eintragung der Änderungen in den Fahrzeugpapieren durch die staatlichen Kontrollorgane nicht auf öffentlichen Strassen zu benutzen. Für diese Umstände, deren allfällige Folgen, insbesondere für die damit verbundenen Kosten, übernimmt Maptec keinerlei Haftung. Der Kunde nimmt dies zur Kenntnis und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aus dem Tuning oder Umbau.
9. LEISTUNGSPRÜFSTAND / ERPROBUNGSFAHRTEN
Es obliegt der Verantwortung des Kunden, dass sich das zu prüfende Fahrzeug und dessen Motor in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und das Fahrzeug sämtlichen Belastungen, Geschwindigkeiten oder Temperaturen, welche auf dem Prüfstand oder bei Erprobungsfahrten auftreten können, standhält. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden am Fahrzeug vollumfänglich selbst, insbesondere für Schäden an Motor und Antriebstrang, welche während Prüfstands- oder Abstimmungsarbeiten oder Erprobungsfahrten eintreten.
10. EIGENTUMSVORBEHALT UND RETENTIONSRECHT
Von Maptec geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum.
Teile, welche aus Kundenfahrzeugen ausgebaut und/oder ersetzt wurden, sind innert 30 Tagen abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist gehen sie entschädigungslos an Maptec über. Allfällige Entsorgungskosten trägt der Kunde.
Maptec hat das Recht, die ihr vom Kunden anvertrauten Sachen und Fahrzeuge bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer Forderungen als Sicherheit zurückzubehalten (Retentionsrecht).
11. RETOUREN UND RÜCKSENDUNGEN
Grundsätzlich sind Retouren und Rücksendungen nur innerhalb von 10 Tagen zulässig. Auslands-Bestellungen, Sonderbestellungen sowie Anfertigungen nach Kundenwunsch können nicht retourniert oder storniert werden. Elektronikteile aus dem Inland können nur in ungeöffneter, unbeschädigter und versiegelter Originalverpackung retourniert werden.
12. IMMATERIALGÜTERRECHTE
MAPTEC behält sämtliche Urheberrechte bei Abstimmungs- oder Programmierarbeiten, namentlich Motoren-, Getriebe-, Elektroniksystem-Abstimmungen, Chiptuning usw. Der Kunde erwirbt nur das Recht auf die Nutzung der sich aus dem Programmcode ergebende Effekte. Es besteht ausdrücklich kein Rechtsanspruch auf Einsicht, Vervielfältigung und/oder Weiterverbreitung der Software, des Quellcodes, der Parametrisierung oder auf Aufhebung des Passwortschutzes. Es ist ausdrücklich verboten, einen von Maptec erstellten Passwortschutz zu umgehen oder anderweitig unwirksam zu machen. Erlaubt ist jedoch die komplette Löschung des von Maptec erstellten Datenstandes zur Aufhebung des Passwortschutzes. Dabei dürfen keinerlei von Maptec erstellten Daten auf dem System verbleiben oder weiterverwendet werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch Maptec.
Weiter behält sich Maptec sämtliche Rechte an ihrer Marke, ihrem Logo und ihrer Firma vor.
13. MÄNGELRECHTE
Der Kunde muss alle Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von Maptec bei Erhalt bzw. Übernahme unverzüglich überprüfen. Mängelrügen müssen innerhalb von sieben Tagen geltend gemacht werden. Massgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei Maptec. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die Beanstandungen müssen auf jeden Fall schriftlich erfolgen und die Mängel genau bezeichnet werden. Der Kunde hat sodann alle Weisungen und Instruktionen von Maptec betreffend Verhinderung weiteren Schadens und Mängelbehebung zu befolgen.
Bei berechtigten Beanstandungen wird Maptec ihre Leistungen und Lieferungen nach ihrer Wahl und nach ihrem Ermessen nachbessern oder Ersatz liefern. Alle Arbeiten sind ausschliesslich durch Maptec oder von Maptec ausdrücklich bezeichneten Partnern durchzuführen.
Alle übrigen vertraglichen und/oder ausservertraglichen Ansprüche des Kunden gegenüber Maptec sind, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich wegbedungen, insbesondere auch das Recht auf Wandelung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag oder Fahrzeugschäden, welche durch Arbeiten, Leistungen oder Lieferungen von Maptec verursacht wurden, wie auch alle Forderungen aus allfälligen Mängelfolgeschäden (z.B. Abschleppkosten, Ersatzfahrzeug etc.).
14. GARANTIEN
Wurde nicht ausdrücklich eine Garantie vereinbart, gilt nur eine allfällige Herstellergarantie. Sämtliche über die Herstellergarantie weiterführende Garantie- und Gewährleistungsansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Allfällige Garantieansprüche können nur für bezahlte Ware gestellt werden.
Für von Maptec geliefertes Material, das der Kunde selbst oder bei nicht von Maptec offiziell dazu autorisierten Dritten einbauen lässt, erbringt Maptec nur Garantieleistungen für das entsprechende Material. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlosen Austausch oder Nachbesserung des fehlerhaften Materials.
15. AUSSCHLUSS VON GARANTIE UND MÄNGELRECHTEN
Allfällige Garantie- und Mängelrechte entfallen, wenn der Mangel in Zusammenhang damit steht, dass
a) das Fahrzeug, welches Maptec geliefert oder Arbeiten daran ausgeführt hat, sowie Teile davon unsachgemäss behandelt, vorsätzlich beschädigt oder überbeansprucht wurden;
b) das Fahrzeug im Rahmen von Veranstaltungen mit Renncharakter (d.h. nicht im öffentlich Strassenverkehr) verwendet wurde oder vom Kunden oder von Dritten Leistungsmessungen vorgenommen wurden;
c) das fragliche Material nicht fachgerecht eingebaut wurde;
d) das Fahrzeug nicht gemäss Herstellervorschriften, oder, falls Maptec höhere Wartungsintervalle vorschreibt, gemäss dem Wartungsplan von Maptec gewartet worden ist;
e) ungeeignete Betriebsstoffe verwendet werden;
f) Wiederverwendete oder vom Kunden angelieferte Teile den Schaden verursacht haben.
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so wird dadurch deren Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Regelungslücken.
Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien untersteht vollumfänglich und ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Weder das „Wiener Kaufrecht“ noch sonst ein anderes Recht oder ein Staatsvertrag sind auf das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien anwendbar, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nach den Regeln des schweizerischen internationalen Privatrechts anwendbar wären. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, welche aus diesem Vertrag entstehen können, ist Romanshorn (Schweiz).
17. AKZEPT
Der Kunde
erklärt mit dem akzeptieren eines Angebots, der Vergabe eines Auftrage, einer Bestellung oder anderweitigen Handlungen mit Vertragscharakter, die AGB von Maptec zur Kenntnis genommen und
akzeptiert zu haben.